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Vereinfachung der Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung
der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte
der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:

  1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung,
    die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine
    Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen
    und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter
    Betroffenheit.
  2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November
    2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher
    vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich
    zulässig ist.
  3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
    50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht
    nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.
  4. Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher
    oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die
    bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen
    in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.