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Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend

Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
werden können (z. B. Schwarzarbeit).

Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den
maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt
vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess
– zugeflossen ist.