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Steuerfreie "private Veräußerungsgeschäfte" nach kurzzeitiger Vermietung?

Die Veräußerung eines i. d. R. bebauten und vermieteten Grundstücks
innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch Privatpersonen unterliegt als "privates
Veräußerungsgeschäft" der Einkommensteuer. Eine Ausnahme
gilt für Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung
und Veräußerung eigenen Wohnzwecken dienen oder im Jahr der Veräußerung
und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Das Finanzgericht Baden Württemberg (FG) kommt nunmehr in seiner Entscheidung
vom 7.12.2018 zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungsgewinn für
ein Grundstück, das ausschließlich privaten Wohnzwecken diente und
dazwischen kurzzeitig vermietet wurde, nicht der sog. Spekulationssteuer unterliegt.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2006 eine Wohnung
und nutzte diese bis April 2014 selbst. Anschließend vermietete er die
Wohnung von Mai bis Dezember selbigen Jahres und veräußerte sie noch
im Dezember 2014. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Das FG entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Zwar muss das entsprechende
Wohnobjekt in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung grundsätzlich
zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein, nicht aber ausschließlich
bis zur Veräußerung. Wie in dem vorliegendem Fall kann – nach Auffassung
des FG – das Objekt in der Zeit zwischen Eigennutzung und anschließender
Veräußerung noch übergangsweise vermietet werden, ohne das dieses
zur Steuerpflicht führt. Damit soll eine ungerechtfertigte Besteuerung
nach längerer Eigennutzung vermieden werden, wenn der Wohnsitz z. B. wegen
eines Arbeitsplatzwechsels aufgegeben werden muss.

Anmerkung: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil
ist für die Praxis überraschend und noch nicht rechtskräftig.
Die letzte Entscheidung wird der Bundesfinanzhof (BFH) treffen. Grundsätzlich
sollte hier von zwischenzeitlichen Vermietungen in den letzten drei Jahren bis
zur Entscheidung des BFH abgesehen werden.