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Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich
verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet
beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag
ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen
Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.

Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine
Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt.
Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen
ab.

Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich
an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente
ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen,
die sonst nicht möglich gewesen wäre.