Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger
Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
einem Sozialhilfeträger bezieht.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter
für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes
Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw.
neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital
anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als
sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste,
hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für
die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht
aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für
diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge,
die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel
eingezahlt hatte.
Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten
sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter
absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.