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Radfahrer – Mindestabstand von 50 cm zu geparkten Fahrzeugen

Wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte,
spricht dies dafür, dass der Pkw-Fahrer den Unfall verursacht hat.

Ein die Alleinhaftung des Pkw-Fahrers ausschließendes Mitverschulden
des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers
zum geparkten Pkw liegen. Je nach den örtlichen Verhältnissen sollte
dieser mindestens 50 cm betragen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende
Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten
Pkw obliegt dem Pkw-Fahrer.