"Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" ohne Kostenübernahme für Alten-/Pflegeheim
Viele Steuerpflichtige vereinbaren mit nahen Angehörigen, meistens Eltern und Kindern, bei einer betrieblichen Vermögensübergabe eine Zahlung von wiederkehrenden Bezügen. Diese werden im jeweiligen Einzelfall nach den individuellen Vertragsmerkmalen als Rente oder dauernde Last qualifiziert. Bei Vorliegen einer dauernden Last wird ein voller Sonderausgabenabzug gewährt, bei einer sog. Leibrente dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils des Rentenbetrags. Mit der Unterscheidung hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäftigt.Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen Übernahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere Abänderung der Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden oder die Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger ändert, jedoch ohne Übernahme von eventuell anfallenden Kosten für ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund