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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man - rein zufällig - fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete.Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn er bei der Durchsuchung zufällig

Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zu. Die Kündigung gelangt so in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers und es besteht für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen.Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Dem Empfänger obliegt die Pflicht, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen. Der Zugang tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Schuldhaft im Sinne des EFZG handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei Verkehrsunfällen liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.Die Richter vom Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten am 10.10.2019 einen Hundehalter zur Zahlung von Schmerzensgeld (2.000 €) und Ersatz für Verdienstausfall (3.100 €). In dem Fall aus der Praxis war ein Hundehalter mit seiner angeleinten Bulldogge spazieren. Ein anderer Hundehalter wollte seinen Hund (Terrier) ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als der Kofferraum geöffnet wurde, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den anderen Hundehalter und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Hundehalter der Bulldogge zu Fall und wurde ins Gesicht gebissen. Der freiberuflich Tätige

Werden nach der Trennung der Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Zeitanteilen in beiden Haushalten betreut, versorgt und erzogen, handelt es sich um ein sog. paritätisches Wechselmodell. Nun hatten die Richter des Oberlandesgerichts Celle über die Berechtigung des Kindergeldbezugs in einem solchen Wechselmodell zu entscheiden. Sie kamen zu dem Urteil, dass hier das Kindeswohl entscheidend ist. Danach steht dem Elternteil das Kindergeld zu, welches die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.

Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen werden können (z. B. Schwarzarbeit).Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt vorenthalten wurde, das ihm aber später - etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess - zugeflossen ist.

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.: Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (sog. Jahressteuergesetz 2019) Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 III. Bürokratieentlastungsgesetz Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir im Rahmen der einzelnen Gesetzesverläufe mit diesem Informationsschreiben weiter berichten.

Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung verstärken soll. Dazu gehören u. a.: Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026. Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen

Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz - erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke