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Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich i. d. R. zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel - oder eine ganz andere Person oder Einrichtung. Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte es eindeutig sein. Denn nach der Praxiserfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So z. B. bei dem häufig gebrauchten Begriff "Abkömmlinge".In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg am 11.9.2019 entschiedenen Fall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können.Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 16.4.2019 entschieden.

Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgeschlagen hat, die nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert wurden. Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt, bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 € pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 € vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln. Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.: Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Hier

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995", das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuer­liche Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen: Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem 1.1.2020 eine Mindestvergütung) Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung ehrenamtlich tätige Personen Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen, maximal um 1.200 € im Jahr.Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind. Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen erfolgen.Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch für jedes Förderprogramm, z. B. durch

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer oder eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, vertraten der Bundesfinanzhof und auch die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass dabei grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, selbst wenn befristete Verträge o. Ä. dagegen sprechen. Entsprechend konnten die Aufwendungen steuerlich - ohne Einschränkung - geltend gemacht werden. Der BFH vertritt nunmehr mit Urteil vom 17.4.2018 eine andere Meinung. Daran hat sich auch das BMF angepasst und die herrschende Rechtslage aktualisiert und verschärft.Die Absicht Einkünfte erzielen zu wollen, soll nicht mehr pauschal unterstellt werden, es ist vielmehr eine Überprüfung vorzunehmen. Durch die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird die Wohnung zweckentfremdet und als Gewerbeimmobilie umqualifiziert. Dabei soll eine objektbezogene sog. "Überschussprognose"

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2019 vernichtet werden: Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2010, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2010 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion. Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2014 entstanden