BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) Folgendes:Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers