Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen
Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um Mietereinbauten.Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die GbR