Fälligkeitstermine – Mai 2020
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2020 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2020 Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2020
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2020 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2020 Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2020
Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen. Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen
Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor, dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden können.Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung
Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt. Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt
Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge brachte die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und bei Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten. Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade-
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das
Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht.Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung
Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als "Werbungskosten", sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als "Sonderausgaben" steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert. Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.Das
Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw
Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns. Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust