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Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

Nach dem "Lockdown", bei dem viele Unternehmer ihre Geschäfte wegen gesundheitspolitisch notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen oder stark einschränken mussten, unterstützte die Bundesregierung diese mit der sog. "Soforthilfe" und speziellen KfW-Krediten. Danach folgte mit dem Corona-Konjunktur-Programm eine sog. "Überbrückungshilfe" für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Die Antragsfrist wurde zunächst auf den 30.9.2020 verlängert. In ihren Beschlüssen vom 27.8.2020 hat die Koalitionsregierung diese Antragsfrist auf den 31.12.2020 noch einmal verlängert .

Am 29.7.2020 legte das Bundeskabinett einen Entwurf für das "Zweite Familienentlastungsgesetz" vor. Zentrale Elemente sind eine Erhöhung des Kindergelds sowie die Anhebung des Grundfreibetrags. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Familienleistungen, ein gestiegenes Existenzminimum für Steuerpflichtige und deren Kinder sowie der Ausgleich der kalten Progression. Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen

Mit dem sog. "Kassengesetz" wurde zum 1.1.2020 die Pflicht zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen durch eine "Technische Sicherheitseinrichtung" (TSE) eingeführt. Mit Schreiben vom 6.11.2019 stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Nunmehr hat die Mehrheit der Länder diese Übergangsfrist bis zum 31.3.2021 - ohne Zustimmung des BMF - verlängert. Als Begründung wird die (Über-)Belastung der betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie sowie die Umsatzsteuer-Umstellung zum 1.7.2020 genannt. Zudem sollen bisher noch keine cloud-basierten TSE-Lösungen zertifiziert worden sein, sodass es Unternehmen, welche sich für eine solche Lösung entschieden haben, voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr Kassensystem bis zum 30.9.2020 mit einer TSE auszurüsten.

Die Bundesregierung beschloss im Rahmen des Konjunkturpaketes zur Abfederung der Corona-Krise eine Innovationsprämie für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Plug-in-Hybridmodelle, bei dem der Förderanteil des Staates verdoppelt wird. Die zusätzliche Förderung gilt rückwirkend ab dem 3.6.2020 und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Sie setzt sich zu zwei Dritteln aus Bundesmitteln und zu einem Drittel aus einem Eigenanteil der Fahrzeughersteller zusammen. Von der Innovationsprämie profitieren Käufer von Elektro-Neufahrzeugen, die nach dem 3.6.2020 zugelassen wurden und Elektro-Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3.6.2020 erfolgt ist. Für Gebrauchtfahrzeuge gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 €, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 € betrug.Für Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von

Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft. Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie

Im Rahmen der Einführung von Maßnahmen zur Entlastung von betroffenen Unternehmen durch die Corona-Krise wurden insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung des Gastronomiegewerbes eingeleitet. Dazu gehört auch die Senkung der Steuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020 als Leistungsdatum.Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. "Kombiangeboten" wie z. B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen und Getränke zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamtpreis

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht für das Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann. Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das

Am 3.7.2020 hat der Bundesrat der Grundrente zugestimmt, sie wird nun zum 1.1.2021 eingeführt. Voraussetzung für den Anspruch auf Grundrente sind mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, die unterdurchschnittlich vergütet wurde. Berücksichtigung finden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten.Die Höhe des Zuschlags der Grundrente bemisst sich an den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittsverdienstes liegen. Anmerkung: Eine Beantragung der Grundrente ist nicht erforderlich. Sie wird durch eine automatisierte Einkommensprüfung gewährt.