Fälligkeitstermine – Januar 2021
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.1.2021 Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2021
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.1.2021 Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2021
Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den vom Justizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Vorgaben aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschlossen. Nach den Änderungen soll ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages haben. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten - dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung - umfasst. Über das einem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht hat der Kreditgeber im Vertrag zu informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Derzeit werden Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen.
Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung fristlos kündigen. Ein Überschreiten dieser Wesentlichkeitsgrenze kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn die Prognose ergibt, dass die drohende oder eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehend ist. Neben der Prüfung der Vermögensverhältnisse hat auch eine Überprüfung der vereinbarten Sicherheiten vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob auch bei der Verwertung dieser Sicherheiten der Anspruch der Bank gefährdet ist. Ergibt diese Überprüfung, dass auf Dauer keine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sicherheiten besteht,
Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte. Zwar gehören nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Sollbeschaffenheit einer Kaufsache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf. Dazu zählen auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst oder von einem Makler erstellten Exposé. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
Zur Errichtung von drei Wohnhäusern wurde einem Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung erteilt. Für das Bauvorhaben war es erforderlich, dass eine auf dem Grundstück befindliche Wallhecke entfernt werden musste. Die zuständige Naturschutzbehörde wehrte sich mit einer für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung gegen die Beseitigung der Hecke. Daraufhin stellte der Eigentümer einen Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Verfügung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers. Gemäß der "Schlusspunkttheorie" stellt die Baugenehmigung - soweit die Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde reicht - eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und gibt den Bau frei. Weil die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Baugenehmigung erst entscheiden darf, wenn andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse beantragt und erteilt sind, geht von einer einmal
Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit deren Betreiber ("Croudsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen kontrolliert im Auftrag seiner Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt es durch "Crowdworker" ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer "Basis-Vereinbarung" und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet das Unternehmen die "Mikrojobs" über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen,
Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäfti-gungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) am 2.9.2020. Den Richtern des LAG lag dazu folgender Sachverhalt vor: Ein Automobilzulieferer beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil ein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach der Zulieferer wegen des dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs fünf Stammarbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) im Betrieb eingesetzt. Die Kündigungsschutzklagen hatten Erfolg. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die gekündigten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen
Arbeitsbereitschaft ist ebenso wie Bereitschaftsdienst eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst muss aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitszeitgesetzes überschreitet. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch. Hat die Ableistung der Bereitschaftsdienste gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und waren die zugrundeliegenden Anordnungen nichtig, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Vorschriften zur Arbeitszeit, den Ruhepausen, zur Ruhezeit usw. dienen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und sollen ihn vor einer die Gesundheit
Wer gesetzlicher Erbe ist - also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -, aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sogenannten Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer noch die Hälfte des Erbes beanspruchen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht - ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss - oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
Die "Düsseldorfer Tabelle" ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Zum 1.1.2021 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €: 393 € für Kinder von 0 - 5?Jahren, 451 € für Kinder von 6?- 11 Jahren, 528 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und 564 € für Kinder ab 18 Jahren. Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.