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Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz verabschiedete der Bundesrat neben der Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge auch Steuervereinfachungen, die Steuerpflichtige mit Behinderung von Nachweispflichten entlasten. Darüber hinaus entfallen die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50. Die Regelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Steuerpflichtige mit Behinderung haben die Möglichkeit Kosten, die zur Bewältigung ihres Alltags als außergewöhnliche Belastungen anfallen, steuerlich geltend zu machen. Sie können zwischen Einzelnachweisen oder, zur Vereinfachung, zwischen einem ansetzbaren Pauschalbetrag wählen. Die Behinderten-Pauschbeträge werden auf maximal 2.840 € erhöht. Der Betrag hängt maßgeblich vom festgestellten Grad der Behinderung ab. In besonderen Fällen erhöht sich der Pauschalbetrag auf 7.400 €. Für außergewöhnliche Belastungen, die durch die häusliche Pflege einer Person entstehen können, kann mit dem Pflege-Pauschbetrag

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019. Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige so nicht akzeptierte.Der BFH gab ihm Recht. Er stellte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden. Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn

Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10 Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als 200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb unterliegt der Besteuerung.Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von

Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich sein.Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.1.2021 in Kraft.Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim Abschluss von Zahlungsverein-barungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkasso-unternehmen müssen z. B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer Gesellschaft unter anderem davor schützen, dass er sich vor Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen eine GmbH mit Werkleistungen beauftragt. Aufgrund reklamierter Mängel beauftragte das Unternehmen, im Vertrauen auf die Solvenz des Vertragspartners, ein sog. selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung. In dessen Rahmen sind dem Unternehmen Kosten entstanden. Hätte der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit gewusst, hätte er

Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags, tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15.