In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office
anzubieten, wo immer es möglich ist.Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine
Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen
unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten,
Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger,
Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich
bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich
oder