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Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist.

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar. Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020 entschieden.Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen, die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € im Jahr erhöht. Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €) und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe von 840 €) in Anspruch genommen werden. Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.11.2020.Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld, da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der

Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021 zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude 6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen. So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel zu errichten.Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag befristet werden, sofern die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist unzulässig.In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war eine Kirchenmusikerin seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag vom 25.8.2017 wurde - wegen der Erkrankung der 1. Organistin - ihre Wochenstundenzahl befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019.Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und als

Bei Vereinbarungen eines teilweisen Lohnverzichts, der über Gutscheine oder Werbeeinnahmen, die aus der Vermietung von Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers entsteht, ausgeglichen wird, handelt es sich um sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.2.2021 grundsätzlich für alle geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein Zusammenhang besteht immer dann, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden.Im verhandelten Fall legten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen individuellen Bruttoentgeltverzicht bei gleichbleibender Arbeitszeit fest. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Als Ausgleich und "neue Gehaltsbestandteile" vereinbarten die Parteien monatliche Tankgutscheine in Höhe von 40 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von