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Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, bei wöchentlich 4 oder weniger Arbeitstagen gilt die 70-Arbeitstage-Grenze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit seinem Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenzen gleichwertig zu beurteilen sind. So sind Beschäftigungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche kurzfristig, wenn sie länger als 3 Monate (1.3. - 31.10.2021 – 4 Monate), aber nicht länger als 70 Arbeitstage (1.3. - 31.10.2021 – 102 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausgeübt werden. Gleiches gilt auch, wenn die Beschäftigung zwar mehr als 70 Arbeitstage, aber nicht länger als 3 Monate dauert.Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. - 7.9.2010 an 5

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss. Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ausnahme: Der Weg wird aus privaten Gründen unterbrochen, z. B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen.In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto abgeschlossen hatte. Auf dem Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto nur eine

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Planung zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.Bei dem entschiedenen Fall ging der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit mehreren Normenkontrollanträgen beim OVG gegen einen Bebauungsplan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden durften. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde.

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.In dem vom OLG entschiedenen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergibt sich nicht aus der Vollmacht an sich.Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen am 16.12.2020 entschieden, dass in der Begründung einer Prämienanpassung angegeben werden muss, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versiche-rungs-leistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestset-zung veranlasst wurde.Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.

Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes zukommen lässt, sind steuerfrei. Dies wird im Jahressteuergesetz 2020 klargestellt. Darunter fällt die sog. „Outplacement-Beratung” oder „Newplacement-Beratung„, die Arbeitgeber zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer anbieten bzw. durch Dritte durchführen lassen können. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Leistungen einer Outplacement-Beratung, wie z. B. einer Perspektivberatung, einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung, einer Marktvorbereitung sowie der Vermarktung und Neuplatzierung der Teilnehmenden. Für Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetzliche Steuerbefreiung. Hierunter fallen z. B. auch Maßnahmen zur Anpassung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, wie sie etwa Sprachkurse bieten. Bitte beachten Sie! Weder die Leistungen einer Weiterbildung noch einer Outplacement-Beratung dürfen einen überwiegenden Belohnungscharakter haben, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.

Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Zu dieser Entscheidung kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28.10.2020. Im betreffenden Fall beschäftigte ein Steuerpflichtiger seine Ehefrau im eigenen Betrieb. Er hatte für sie eine Unterstützungskassenversorgung in Form einer Entgeltumwandlung von 1.830 € pro Monat in eine betriebliche Altersvorsorge mit einer Hinterbliebenenversorgung eingerichtet. Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nur teilweise, in Höhe von 110 € im Monat, als abzugsfähige Betriebsausgaben an und war der Meinung, dass sie nach dem Fremdvergleichs-Maßstab unangemessen sind. Der BFH stellte jedoch klar, dass Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wenn nicht zusätzliche, ungewöhnliche Faktoren eine Rolle spielen. Dies können etwa unangemessene Gehaltserhöhungen kurz vor der Entgeltumwandlung, eine

Wird im Rahmen eines steuerpflichtigen Grundstücksverkaufs das darauf befindliche Wohngebäude vor der Veräußerung abgerissen, sind die Abbruchkosten als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu behandeln. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 2.2.2021. Bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, zu denen auch Grundstücksverkäufe zählen können, gilt der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten als Gewinn oder Verlust. Das FG führte dazu aus, dass das sog. Zuflussprinzip heranzuziehen ist, um den Zeitpunkt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu bestimmen. So sind die bei einem privaten Veräußerungsgeschäft entstandenen Werbungskosten in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös dem Verkäufer zugeht. Die Veräußerungskosten in Form der Abbruchkosten für das alte Wohnhaus, die vor dem Veranlagungszeitraum des später veräußerten Grundstücks angefallen sind, können erst im Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der Veräußerungserlös erfasst wird.

Einnahmen und Werbungskosten, die im Rahmen der Vermietungstätigkeit anfallen, werden in dem Jahr des Zu- bzw. des Abflusses steuerlich wirksam. Eine Ausnahme bilden hier größere Erhaltungsaufwendungen, welche auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden können. Nun wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie mit den ausstehenden Aufwendungen zu verfahren ist, wenn der Vermieter innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt. In dem vom BFH am 10.11.2020 entschiedenen Fall besaß ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches zu fremden Wohnzwecken vermietet wurde. In einem Jahr machte er hohe Erhaltungsaufwendungen geltend, die er auf mehrere Jahre verteilte. Noch bevor dieser Zeitraum um war, verstarb er. Die Ehefrau setzte die Erhaltungsaufwendungen in der verbliebenen Höhe in der letzten gemeinsamen Steuererklärung an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Aufwendungen dem Verstorbenen nur für die Monate bis zum Todeszeitpunkt zustehen und danach nur noch von den Erben in Höhe des Restwerts weiter