Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2022
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2022 gelten folgende Rechengrößen: Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € verdienen. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 € berechnet. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 84.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 81.000 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.050 € (aBL) bzw. 6.750 € (nBL) monatlich berechnet. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.150 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.800 € (nBL) jährlich festgelegt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich- Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin