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Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.250 €). Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit 5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei

Steht einer Fastfood-Filiale ein gemeinschaftlich genutzter Verzehrbereich zur Verfügung, in dem die Kunden die dort verkauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der allgemeine Umsatzsteuersatz zu Grunde zu legen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.Im entschiedenen Fall verkaufte eine Steuerpflichtige in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen über den Tresen. Allen Mietern des Zentrums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung. Das FG vertrat daher die Auffassung, dass der Gemeinschaftsbereich, für den die Mieter die Kosten gemeinschaftlich trugen, den Kunden der Fastfood-Filiale den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ermöglichen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 verwies die Sache aber zur weiteren Klärung an das FG zurück.Das FG habe dabei nicht hinreichend

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Beteiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.  Die Revision

Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand,

Der Bundesgerichtshof hat am 12.1.2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Die vertragsschließenden Parteien erwarten, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert wird.In dem entschiedenen Fall wurde diese Erwartung der Parteien dadurch schwerwiegend gestört, dass die Mieterin aufgrund der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19.3.2020 bis einschließlich 19.4.2020 schließen musste.Bitte beachten Sie! Die Richter betonten jedoch, dass dies nicht bedeutet, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

Eine angemietete Location für eine geplante Hochzeitsfeier kann gekündigt werden, wenn die Feier wegen Corona nicht durchführbar ist. Der Mieter muss aber, nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.12.2021 einen angemessenen Ausgleich zahlen.In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht

Bereits am 1.7.2021 hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist.Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsgesetz namentlich genannten Krankheit (

Die Bundesregierung hatte im vergangenen Jahr aufgrund der Coronakrise beschlossen, dass Veranstalter Gutscheine ausstellen können, anstatt die Ticketpreise zurückzuzahlen. Dieses gilt für abgesagte Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe), wenn die Karten/Tickets vor dem 8.3.2020 erworben wurden. Ebenfalls dazu zählen Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien.Seit dem 1.1.2022 kann die Auszahlung des Betrages verlangt werden. Innerhalb von 3 Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen. Ansprüche aus Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Corona-Virus abgesagt wurden, können also bis zum 31.12.2023 und Ansprüche aus in 2021 abgesagten Veranstaltungen bis zum 31.12.2024 geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in seinem Urteil vom 24.9.2021 entschieden, dass es untersagt ist, auf der Buchungsseite Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte enthalten. In dem entschiedenen Fall bekamen die Kunden nach der Eingabe der Reisedaten eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Das Portal gab z. B. für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca einen Preis von 53,83 € „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“ an. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 € für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditkarte oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 € – im Beispiel also fast 30 %.Nach einer europäischen Richtlinie müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar