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Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt, noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.2.2022 wird die Entscheidungsfreiheit eines Arbeitnehmers nicht verletzt, wenn der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet wird und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden muss.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Diese Staffelung wird beibehalten und die Pflegekommission hat sich nun einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Danach steigen die Mindestlöhne ab dem 1.9.2022 in 3 Schritten: Pflegehilfskräfte Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mind. 1-jährige Ausbildung) Pflegefachkräfte

Seit dem 1.1.2022 läuft die Testphase des elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungsverfahrens (eAU) durch die Arbeitgeber. Geplant war, dass dies ab dem 1.7.2022 für alle Arbeitgeber verpflichtend sein sollte. Am 18.2.2022 hat der Deutsche Bundestag jedoch eine Verlängerung der Testphase bis mindestens 31.12.2022 beschlossen. Somit kommt die eAU für die Arbeitgeber verpflichtend frühestens zum 1.1.2023.

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt. Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nötigenfalls warten.Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied am 10.10.2021 zu folgendem Sachverhalt: Im November 2019 wollte ein Autofahrer an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren. Während des Vorbeifahrens fuhr der Bus auf die Fahrbahn und es kam zu einem Zusammenstoß. Der Schaden betrug ca. 10.000 €. Der Busfahrer behauptete den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte dieses aber nicht beweisen.Die Richter entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss. Die StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer des Busses aber den Blinker rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln

Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung: Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.So ist ein Vorziehen der Rückzahlung in das Kalenderjahr 2020 nicht möglich, wenn die Rückzahlung in 2021 oder in 2022 geleistet wurde oder wird. Sie ist nur in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist.

Investitionsabzugsbeträge (IAB) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden. Erfüllt der Unternehmer diese im Nachhinein doch nicht, ist der IAB wieder rückgängig zu machen.Das Gesetz schreibt vor, dass das Wirtschaftsgut neben dem Jahr der Anschaffung/Herstellung auch im ganzen darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden muss. Sollte es sich bei dem Folgejahr jedoch durch die Betriebsaufgabe um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln, kann die Voraussetzung anscheinend nicht erfüllt werden. Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.7.2021 eine Entscheidung getroffen.Der Fall landete vor dem BFH, weil eine Unternehmerin einen Pkw für ihr Einzelunternehmen kaufte, einen IAB sowie die Sonderabschreibung geltend machte, im darauffolgenden Jahr den Betrieb jedoch aufgab. Das Finanzamt änderte daraufhin die entsprechenden Einkommensteuerbescheide der betroffenen Jahre. Es erkannte den IAB und die Sonderabschreibung steuerlich nicht an, weil das Wirtschaftsgut nicht über das gesamte Folgejahr mindestens fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde und damit

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld. Sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch grundsätzlich weiterhin, wenn es seine Erstausbildung absolviert oder es sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, diese Übergangszeit aber nicht länger als 4 Monate dauert.Im Fall eines Hochschulstudiums ist dabei der Zeitpunkt von Anfang und Ende des Studiums maßgebend. Wie diese definiert werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.7.2021 entschieden. Im Urteilsfall studierte die Tochter im Master an einer Universität und bewarb sich währenddessen für einen folgenden anderen Studiengang. Als die Familienkasse einige Zeit später erfuhr, dass die Tochter den ersten Studiengang bereits beendet und auch schon längst die Abschlussnoten erhalten hatte, sollte die Mutter das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzahlen. Damit war sie nicht einverstanden. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied zu Ungunsten der

Um von einem steuerbaren Umsatz im umsatzsteuerlichen Sinne ausgehen zu können, muss zwingend ein Leistungsaustausch vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Leistung und entsprechendem Entgelt vorliegt, wie bei einem Vertrag in dem Entgelt und Leistungs- bzw. Lieferumfang klar geregelt sind. Wie es sich dabei mit einem Ausfallhonorar verhält, musste dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.Ein selbstständiger Architekt schloss mit seinem Auftraggeber einen Vertrag über mehrere Posten. Einige davon waren bereits ausgeführt, als der Auftraggeber den Vertrag kündigte. Der Architekt erhielt ein Honorar für die ausgeführten Leistungen und dazu ein Ausfallhonorar. Das reguläre Honorar erklärte er als steuerpflichtigen, das Ausfallhonorar dagegen als nicht steuerbaren Umsatz. Aufgrund einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt dieser Behandlung. Bei dem Ausfallhonorar handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Erfüllung des Vertrags, die deshalb einem Leistungsaustausch entspricht und damit als steuerpflichtig zu beurteilen ist.Der BFH

Sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschaft einem Gesellschafter einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Dieser Vorteil besteht in Abweichungen vom üblichen Marktwert, die durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sind. Inwieweit eine hohe Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA gilt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.5.2021 zu entscheiden.Im entschiedenen Fall nahm eine inländische GmbH bei ihrer Alleingesellschafterin ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen im Jahr 2012 auf, das mit 8 % p. a. verzinst wurde. Die Alleingesellschafterin nahm bei ihren Gesellschaftern zu identischen Konditionen (8 % und unbesichert) in gleicher Höhe ein Darlehen auf. Daneben erhielt sie ein Bankdarlehen, welches mit ca. 5 % verzinst wurde, aber vollumfänglich besichert war. Das Finanzamt beurteilte die Differenz in Höhe von 3 % als vGA.Der BFH urteilte, dass der angestellte Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA nicht ausreicht. Dadurch, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig und unbesichert ist, kann es nicht