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Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unangemessene Härte zu vermeiden. Vom nutzungsberechtigten Ehegatten kann der andere Ehegatte eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Diese muss allerdings fair und angemessen sein, also der Billigkeit entsprechen.Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart am 13.7.2023.Grundsätzlich entspricht es jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres der Billigkeit, wenn der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven

In einem vom Kammergericht Berlin am 9.5.2023 entschiedenen Fall verfasste ein Ehepaar 1998 ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig als Alleinerben und eine Nichte der Ehefrau als Schlusserbin ein. 2015 erkrankte der Mann an Parkinson und 2019 verstarb die Ehefrau.Auf der Rückseite eines Ausdrucks des Speiseplans eines Cafés verfasste er 2020 ein eigenhändiges Testament zugunsten seines Nachbarn. Nachdem der Mann kurz danach verstarb, beantragte der Nachbar die Erteilung eines Erbscheins. Die Nichte erklärte die Anfechtung des letzten Testaments und stellte neben der Echtheit des Testaments auch die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentserstellung in Frage.Das Gesetz schreibt zur Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht die Verwendung eines bestimmten Schriftträgers vor. Für die Ermittlung des Testierwillens bei Verwendung eines solchen Schriftträgers ist nicht die Wahl des Schreibmaterials maßgeblich, sondern die Frage, ob sich das Papier zur Fixierung der Schriftzüge eignet und nicht etwa aus der Wahl

Die Geschäfte mit Kryptowährungen werden international immer bekannter und häufiger. Das gilt auch für Deutschland. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäftigen, ob der Verkauf bzw. Tausch mit Kryptowährungen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt.Ausgelöst hatte die Frage ein Steuerpflichtiger, der mit verschiedenen Kryptowährungen handelte und diese teilweise innerhalb einer kurzen Zeit an- und wieder verkaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steuerpflichtige Veräußerungsgewinne dar.Der BFH übernahm diese Ansicht. Bei Kryptowährungen liegt ein Wirtschaftsgut vor. Ein Wirtschaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände, Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der jeweilige Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer gesonderten, selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Der Eigenschaft als Wirtschaftsgut stehen auch technische Details nicht entgegen. Es entsteht demnach eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherum oder Monero, wenn diese innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden.

Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkw von Arbeitgebern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt eine Bereicherung des Arbeitnehmers vor. Die Bereicherung liegt um den Betrag vor, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum regulären Lohn durch die Überlassung spart. Dafür ist eine Ermittlung des Nutzungsverhältnisses entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, durch die 0,03-%-Regelung notwendig. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gelten besondere Regelungen.Ein Arbeitgeber hatte an zwei Arbeitnehmer jeweils einen Pkw überlassen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Verhältnis von beruflichen und privaten Fahrten durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils den Tankverbrauch nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeitgeber eine betriebseigene Tankstelle besaß, die keine Anzeige für

Bei gemischt genutzten Grundstücken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden entsprechend der Nutzungs­verhält­nisse aufzuteilen. Das kann aber nicht pauschal bei jeder Berechnung angewendet werden, es gibt auch Besonderheiten dabei zu beachten.Ein Steuerpflichtiger besaß ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten, welches er teilweise vermietete und teilweise zu eigenbetrieblichen Zwecken, als Architekturbüro, verwendete. Nach einiger Zeit veräußerte er das Grundstück. In dem Kaufvertrag wurde der Kaufpreis aufgeschlüsselt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten angegeben. Das Finanzamt berücksichtigte diese Angaben bei der Berechnung des Aufgabegewinns allerdings nicht. Stattdessen wurde der Prozentanteil des Architekturbüros auf den gesamten Kaufpreis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden einschließlich Garten. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kaufpreises für den Garten dürfte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.So sah es anschließend auch das Finanzgericht Münster. Bei dem Garten handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut.

Das Einkommen­steuergesetz regelt, wann Leistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Dazu gehören auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- ­und Telekommunikations­geräten sowie deren Zubehör. Diese Vorschrift wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter konkretisiert.Zu der Steuerfreiheit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört auch, wenn eine Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber erfolgt und der Arbeitnehmer ursprünglich den Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber das Mobiltelefon zu einem vergünstigten Preis von seinem Arbeitnehmer erwirbt, um es danach dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu überlassen. Würde diese Steuerbefreiung nicht vorliegen, hätte der Arbeitnehmer die entstandenen geldwerten Vorteile aus der Nutzung zu versteuern. Der BFH weist in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei ist.Die Gesetzesvorschrift soll den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung

Wird ein Gebäude innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungs­zeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Bei einer Vermietung zu fremden Wohnzwecken ist die Veräußerung zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt.Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.Der BFH erläuterte in

Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) geht die Meinung von Finanzamt und Steuerpflichtigen oftmals auseinander. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällt deswegen regelmäßig Entscheidungen zu der Thematik. So auch am 26.10.2022.Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnisse hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB

Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.7.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungs­geschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.Der Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des

Der Fall einer jungen Steuerpflichtigen führte dazu, dass sich der Bundesfinanzhof über die Kürzung von Werbungskosten beim Erhalt steuerfreier Stipendiums­leistungen äußerte.Eine Studentin bekam für ihr Masterstudium ein Stipendium, welches neben monatlichen Raten noch weitere Geldleistungen enthielt. Für die Jahre des Masterstudiums gab die Steuerpflichtige Einkommensteuererklärungen ab und machte darin die entstandenen Studienkosten geltend. Das Finanzamt zog davon die Leistungen durch das Stipendium ab.Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn das Stipendium dazu dient,