AGB im Internet – Verweis dazu im Werbebrief
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Allgemeine Geschäftsbedingungen u.a. nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen eine Vielzahl von Verbrauchern mit einem Werbebrief angeschrieben. Dieser enthielt u.a. ein Anschreiben und ein Antwortschreiben mit auszugsweise folgendem Text: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif