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Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar. Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte,

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einem Wohn- und Geschäftshaus wurde eine Pizzeria betrieben. Für die entsprechenden Räume liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eisdiele vor. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen wurde der weitere Betrieb der Pizzeria untersagt. Der Restaurantbetreiber legte dagegen Beschwerde ein. Eine für einen Gastronomiebetrieb erteilte Baugenehmigung weist typischerweise eine gewisse Variationsbreite auf. Nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe oder der gastronomischen Ausrichtung (z.B. Wechsel des Speisenangebots von deutscher auf französische Küche) wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite wird aber dann überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen – etwa eine Immissionsproblematik – verschärft werden. So lag der Fall hier. Während der überwiegende Betrieb bei einer Eisdiele typischerweise während der Tagzeit stattfindet, wird eine Pizzeria gerade in

In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“ Wenn der Wortlaut eines Testaments so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Testamentsauslegung konnte nicht feststellt werden, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann. Fraglich war bereits, ob die Erblasserin sich bei der Errichtung des Testaments von der Vorstellung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein späteres Übernehmen

In einem Fall aus der Praxis musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) über die Haftung nach einem Unfall mit auf einem Bürgersteig abgestellten E-Rollern entscheiden. Die E-Roller waren von einer Verleihfirma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angrenzenden Hauswand parallel nebeneinander abgestellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fußgänger stürzte über die Roller, verletzte sich dabei schwer und verlangte u.a. mindestens 20.000 € Schmerzensgeld von der Verleihfirma. Das Ordnungsamt hatte in seiner erteilten Sondernutzungserlaubnis (SNE) festgelegt, dass bei der Auswahl der Standorte sowie beim Aufstellen der Fahrzeuge die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten sind. Besonders die Belange von Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden. Zudem muss am neuen Standort eine Restgehweite von mindestens 1,50 Metern verbleiben. Das Gericht stellte fest, dass die Verleihfirma die in der SNE festgelegten Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden. Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €: 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und 689 € für Kinder ab 18 Jahren. Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Für die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ggf. durch Zuordnung des Arbeitgebers) oder durch eine betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat, oder ob keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bauleiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber berücksichtigte bei der Besteuerung des Firmenwagens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwischen Wohnung und der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte, einer Niederlassung der Firma. Der Bauleiter wurde zusammen mit seiner Ehepartnerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Einkommensteuererklärung veranlagt.Sie machten Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, berücksichtigte aber die Entfernungspauschale für 215 Tage. Für

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:  Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten. Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler. Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine

In einer Entscheidung vom 9.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Besteuerung von Ausgaben für Kundenveranstaltungen genommen. Das Urteil differenziert zwischen allgemeinen Werbeausgaben und Sachzuwendungen, die unter die Pauschalbesteuerung fallen.Pauschalbesteuerung ermöglicht es Unternehmen, Steuern auf nicht monetäre Zuwendungen, wie Geschenke oder Einladungen zu Veranstaltungen, mit einem festen Steuersatz von 30 % zu begleichen, anstatt dass diese beim Empfänger als Einkommen versteuert werden müssen.Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut seine Kunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. Diese Veranstaltungen dienten lediglich der Pflege der Geschäftsbeziehungen und beinhalteten keine direkte Produktwerbung.Die Bank hatte diese Ausgaben ursprünglich als pauschal zu besteuernde Sachzuwendungen behandelt. Jedoch entschied der BFH, dass solche Zuwendungen, die ausschließlich der Kundenpflege dienen und nicht spezifisch auf den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen abzielen, nicht als Sachzuwendungen im Sinne der Pauschalbesteuerung anzusehen sind, denn die von der Bank gewährten Zuwendungen führen bei ihren Kunden als

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung

Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Luxusimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Verluste aus einer Liebhaberei können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.Der BFH reagiert damit auf die Besonderheit von Luxusimmobilien, deren Marktmieten oft den tatsächlichen Wohnwert nicht angemessen widerspiegeln und die sich aufgrund hoher Kosten nicht immer kostendeckend vermieten lassen.Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohnfläche an ihre Kinder und deren Ehepartner vermietet hatte. Trotz der Vermietung entstanden ihnen jährliche Verluste