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Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt von 25 € Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 € Solidaritätszuschlag besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als wertlos eingestuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steuerlich berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug ausgesprochen.In dem zu entscheidenden Fall kaufte ein Steuerpflichtiger Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen mehr daraus zu erwarten, sodass die depotführende Bank die Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausbuchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt. Dieser Verlust wurde nicht vom Finanzamt anerkannt mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.Diese Meinung teilte das FFG nicht. Zwar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7 € zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 € zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für Versicherte zuständig ist.In der Vergangenheit gab es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollten. Die ursprünglich erzielte Einigung im Rahmen der Reform der EU-Verordnung zur Abschaffung der "A1-Bescheinigung" bei Dienstreisen wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. Insofern bleibt der Status quo bis auf Weiteres bestehen, dass Geschäftsreisende bei Dienstreisen ins europäische Ausland weiterhin eine "A1-Bescheinigung" mit sich

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-€-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-€-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-€-Punktezzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2016 = - 0,88 € 01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 € 01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 € 01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 € 01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 € 01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 € 01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 € Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 April              105,2 März             104,2 Februar        103,8 Januar          103,4 2018 Dezember    104,2 November    104,2 Oktober        104,9 September   104,7 August          104,5 Juli                 104,4 Juni                104,0 Mai                103,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden auf den u. U. sehr hohen Behandlungskosten sitzen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal die Kosten erstatten, die bei einer inländischen Behandlung angefallen wären. Fällt im Reiseland ein niedrigerer Erstattungssatz an, wird dieser erstattet. Zum Schutz vor dem finanziellen Risiko empfiehlt sich daher i. d. R. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Zum einen für die klassische Urlaubsreise und zum anderen für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Ferner bieten die meisten Versicherungen Familien- und auch Seniorentarife an. Einen Blick in die Tarifbedingungen

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube eine

Zurzeit häufen sich Beschwerden zu dubiosen Streaming-Portalen bei den Verbraucherzentralen. Meistens werden auf diesen Portalen Anwender mit kostenlosen, kurzzeitigen Abos angelockt, bei denen der Name sehr einem seriösen Streamingdienst ähnelt. In solchen Fällen ist häufig die Registrierung angeblich nicht erfolgreich oder das versprochene Streaming von Filmen und Serien funktioniert nicht. Die Daten des Users wurden dennoch gespeichert und ihm in Rechnung gestellt. Die Einforderung der Zahlung erfolgt meist sehr aggressiv. Für den Fall, dass Verbraucher bei YouTube Aufklärung dazu suchen, laden die Betreiber selbst erstellte Videos mit fragwürdigen Informationen hoch.Anmerkung: Bei einem seriösen Angebot erhalten Sie i. d. R. eine Vertragsbestätigung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den geltenden Konditionen via E-Mail und Sie können sofort auf die Inhalte des Dienstes zugreifen. Zudem