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Neuregelungen der EU-Entsenderichtlinie

Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, verdienen häufig
weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen
im EU-Entsendegesetz soll sich das ändern.

Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie soll dafür
sorgen, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort
gibt und dass ausländische Arbeitnehmer künftig stärker als bislang
von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren. Hier die Neuregelungen
im Überblick:

  • Entsandte Arbeitnehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn,
    sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld
    sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen, sofern diese allgemein gezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Zulage für Reise-,
    Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn
    angerechnet werden.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Reisekosten, wenn er entsandte Arbeitnehmer im
    Inland dienstlich auf Reisen schickt.
  • Künftig gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf
    Monaten grundsätzlich alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen.
    Eine Fristverlängerung um sechs Monate kann jedoch in begründeten
    Ausnahmefällen beantragt werden.
  • Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen,
    sodass die geplanten Regelungen nicht für Fernfahrer gelten.

Anmerkung: Die Neuregelung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.