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Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb
von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so
ist auf seinen Antrag hin die Klage nachträglich zuzulassen.

Eine Klage nach der o. g. gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht nachträglich
zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im
Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben
Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen
wird.

In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in Katar tätig. Er hatte
einen Bekannten beauftragt, an ihn adressierte Post zu sammeln und einmal im
Monat zu ihm nach Katar zu schicken. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden
hier, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf eine nachträgliche Klageerhebung
hatte.