Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten
Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale),
können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten
pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale
sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund
der Fahrten entstehen können.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019
eine Ausnahme – und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall
auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden
– zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von
ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr
erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale
abgegolten sind.
Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich
unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken-
und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten
Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen
Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein
Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit
keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.