Kosten für die Erstausbildung bleiben steuerlich nicht abzugsfähig
Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung)
beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als "Werbungskosten",
sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als "Sonderausgaben"
steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende
im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.
Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige
Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger
Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre
Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder
neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung
handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine
Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten
Beruf auszuüben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss
vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten
bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei
gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz
nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen
für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das
zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis
und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Dem folgte das BVerfG nicht.
Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen.
Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich
ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.