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Keine Darlegungspflicht der Reparaturmaßnahmen bei fiktiver Schadensabrechnung

Grundsätzlich hat ein Geschädigter die Wahl, ob er nach einer Beschädigung
seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens
erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz (fiktive Schadensabrechnung)
geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von
einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten
Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer "freien"
Werkstatt, vom Geschädigten selbst oder gar überhaupt nicht ausgeführt
worden ist.

Etwas anderes gilt allerdings für den Fall, dass der Geschädigte
den Schaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der
eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die
von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen
angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im
Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag
auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte ist
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2020 jedoch
nicht verpflichtet, die von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht
veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.