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Gezielte Zuwendung ist keine Spende

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder
Vereine, bei denen es sich – im Regelfall – um eine steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd
geltend gemacht werden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall
beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund,
welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension
und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der
Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.

Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung
stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet
sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.