Fortführung der Tätigkeit trotz Veräußerung der freiberuflichen Praxis
Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen
Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn.
Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige
Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt
sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu
gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten-
oder Patientenstamm und der Praxiswert.
Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung
ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige
Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt
wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in
den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate
im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang
bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung
des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter
Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten
Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten
wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020
angeschlossen.