Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Um den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern, tritt am 1.3.2020 das
Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird der Arbeitsmarkt
für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
vollständig geöffnet.
- Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen
beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel
zur Beschäftigung erhalten. Die Beschränkung auf Engpassberufe entfällt. - Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung sind
die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes
Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr
durchgeführt. - Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen
Anerkennung und zur Arbeitssuche erweitert. - Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit
eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung
ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde
die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb
von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer
drei Wochen das Visum. - Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Fachkräfte befinden
sich künftig abschließend im Aufenthaltsgesetz. Die Regelungen
in der Beschäftigungsverordnung entfallen.
Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Anfang März
2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und
der Aufenthaltsverordnung in Kraft treten, mit der weitere Regelungen vereinfacht,
weiterentwickelt und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.
Insbesondere können Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Busfahrer
künftig unter besonderen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland
aufnehmen.
Für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen
wird künftig zur Förderung der Integration vor der Einreise grundsätzlich
der Nachweis von einfachen beziehungsweise – nach einer Übergangsfrist
– hinreichenden Deutschsprachkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung
eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der religiösen Beschäftigung
verlangt.
Des Weiteren sind Regelungen für Führungskräfte, leitende Angestellte
und Spezialisten, für Praktika von Schülern deutscher Auslandsschulen,
für Werklieferungsverträge und besondere Personeng^ruppen betroffen.