Ende der Ausbildung durch Vertrag oder Prüfung
In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende
angegeben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf
die Beendigung der Ausbildung auswirken können. Grundsätzlich tritt
automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:
- Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das
Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn
das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Verlängerung
ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder
ihn weiter beschäftigt. - Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der
Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses
endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses vorgezogen. - Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht
bestanden, kann der Auszubildende einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr, verlängert.
Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber
muss seinerseits das Ende der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende
nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung erforderlich.
Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung
und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden
das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung
im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in
dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung
kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.