Einsichtnahme des Arbeitgebers in den Dienstrechner
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde
ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte
weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von
der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man – rein
zufällig – fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte
Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern
auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen
Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie
ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes
ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei
sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn
er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt,
die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen.
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere
Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers
war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für
den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre
Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren
Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.