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Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch

Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023 seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen innerhalb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag bestätigte am 23.2.2024

Mini-Solaranlagen, oft als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund der Förderungen in zahlreichen Städten und Bundesländern. Aber bis zu welcher Leistungsgrenze in Kilowatt können diese Anlagen von Mietern und Eigentümern betrieben werden, ohne dass Einkommensteuer auf die erzeugte Energie anfällt?Eine Einkommensteuerbefreiung gilt

Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil

Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen. Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten

Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024. Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss. Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde.