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In einem vom Bundesgerichtshof am 2.7.2019 entschiedenen Fall war es aufgrund der Witterung auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes glatt. Eine Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aussteigen aus und verletzte sich. Zwischen den parkenden Fahrzeugen war nicht gestreut.

Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus.

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb", da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des