Duldung und Ankündigung von Baumaßnahmen am Mietobjekt
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: • die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; • Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens 3 Monate vor dem Beginn in