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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-€-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-€-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-€-Punktezzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2016 = - 0,88

Verbraucherpreisindex (2015 = 100) Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde! 2019 April              105,2 März             104,2 Februar        103,8 Januar          103,4 2018 Dezember    104,2 November    104,2 Oktober        104,9 September   104,7 August          104,5 Juli                 104,4 Juni                104,0 Mai                103,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden

Zurzeit häufen sich Beschwerden zu dubiosen Streaming-Portalen bei den Verbraucherzentralen. Meistens werden auf diesen Portalen Anwender mit kostenlosen, kurzzeitigen Abos angelockt, bei denen der Name sehr einem seriösen Streamingdienst ähnelt. In solchen Fällen ist häufig die Registrierung angeblich

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung - eine Kündigungsbestätigung