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Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021
sofort abgeschrieben werden. Die entsprechende Regelung geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für
Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert
und die AfA-Tabelle für
allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung
kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter
wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und
Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software
für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung
oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre,
die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach
dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet
werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt
wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde
gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung
verwendet werden.