Vereinfachung der Überbrückungshilfe III
Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung
der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte
der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:
- Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung,
die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine
Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen
und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter
Betroffenheit. - Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November
2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher
vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich
zulässig ist. - Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht
nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt. - Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher
oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die
bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen
in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.