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Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
für das Homeoffice.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus
dem Home­office zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
Arbeiten im Home­office vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung
nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer
die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr
in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene
Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche
Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann.

Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht
in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer
von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen
wurde.

Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen
Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte
Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause
des Arbeitnehmers möglich ist.