Überbrückungshilfen durch das Corona-Konjunktur-Programm
Der Koalitionsausschuss hat am 3.6.2020 in einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier
das Ergebnis der Verhandlungen zu einem Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen
der Corona-Pandemie überwinden und Investitionsanreize fördern soll,
bekannt gegeben.
Dort wurde u. a. auch eine Überbrückungshilfe für Klein- und
Mittelunternehmen festgelegt, die wie folgt aussehen soll:
Für die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle wird eine
Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt.
Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten
der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer,
Kneipen, Clubs und Bars, als Sozial-unternehmen geführte Übernachtungsstätten
wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des
internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros,
Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik
sowie Unternehmen im Bereich von Messeveranstaltungen angemessen Rechnung getragen
werden soll.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April
und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückläufig
gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August
2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet
worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang
von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang
von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet
werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für
drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000
€ und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in
begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten
Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen
müssen zurückerstattet werden.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen
am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen
Gründen infrage gestellt werden.