BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020
zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche
Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich
als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen-
und Versicherungspflicht) Folgendes:
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein
Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab
dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung
gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich
Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads
einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad
erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher
Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der
auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020
1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der
unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung
des Fahrrads kommt es hier nicht an.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel
des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären
1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze
in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.
Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten
über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung
wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.