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Rückgabe der Mietsache – Erlöschen der Rückgabepflicht

Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dieses geschieht in der Regel
beim Übergabetermin.

In einem vom Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG) entschiedenen Fall wurde
das Mietverhältnis für ein Gewerbemietobjekt durch den Mieter ordentlich
gekündigt und geräumt. Der mehrmalige Versuch einen Übergabetermin
mit dem Vermieter zu vereinbaren blieb, trotz Setzen einer Frist, erfolglos.

Daraufhin übergab der Mieter die Schlüssel zu den angemieteten Räumlichkeiten
einem vom Vermieter engagierten Wachdienst, erklärte die Besitzaufgabe
und verlangte die gezahlte Mietkaution vom Vermieter zurück. Dieser verweigerte
jedoch die Rückzahlung, da nach seiner Auffassung das Mietobjekt nicht
wirksam zurückgegeben wurde.

Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Mieter die Rückzahlung
der Kaution verlangen kann. Es war zwar keine Übergabe der Mietsache erfolgt,
aber die Rückgabepflicht war durch die Räumung des Mietobjekts und
die Schlüsselübergabe an den Wachdienst erloschen.