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Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium
zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von
Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Danach
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern,
die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Geschäftsführern
einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn
der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber
nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen,
ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall,
sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich
grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese,
liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die
Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der
Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis
zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der
Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine
verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung
und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben
entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der
Freistellung verwenden.