Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten als Arbeitszeit
Umkleide- und die Reinigungszeiten, aber auch die innerbetrieblichen Wegezeiten sind als „Arbeitszeit“ zu werten und daher zu vergüten, wenn diese als „fremdnützig“ zu bewerten sind. Sie also auf Anweisung und im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung weisungsgebundener Arbeit