Keine Änderung des Bebauungsplans wegen Erhalt der freien Aussicht
Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet